Hinweise zur logopädischen Therapie

Eine logopädische Therapie wird durch Haus- und Fachärzt:innen auf Grundlage der Heilmittelrichtlinie verordnet. Hierzu wird eine Heilmittelverordnung ausgestellt.

Die Kosten der logopädischen Behandlung werden in der Regel von den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen getragen.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt für Patienten ab 18 eine Zuzahlungspflicht (10% der Kosten + 10€ je Verordnung). Diese entfällt bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, Versicherten der Unfallversicherung und Patienten und Patientinnen, die die Belastungsgrenze überschreiten (diese haben einen Befreiungsausweis).

Bei privaten Krankenversicherungen werden die Kosten nur dann übernommen, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Es ist zudem auch möglich, dass im Versicherungsvertrag ein Höchstsatz an vergüteten Heilmittelleistungen vereinbart wurde. Alle Kosten, die darüber hinaus durch Heilmittel entstehen, werden dann nicht von der privaten Krankenkasse getragen und müssen vom Versicherten selbst gezahlt werden.

Beamte und andere Personen, die beihilfeberechtigt sind, können die Kosten auch über die Beihilfe abrechnen. Auch hier gilt ein festgelegter Höchstsatz. Der Betrag, der ggf. den Höchstsatz übersteigt, muss vom Versicherten selbst gezahlt werden, wenn kein entsprechender Vertrag mit der privaten Krankenversicherung vorliegt.